|
|
|
|
 |
Unternehmen |
|
|
|
|
Rechtslage - Dauerhafte Haarentfernung
Dauerhafte Haarentfernung - Grenzen der Werbung?
Steht fest, dass die dauerhafte Haarentfernung nicht erlaubnispflichtig ist, folgt in der
Vermarktungskette als nächster Schritt die Frage, welche Werbeaussagen in Bezug auf die dauerhafte
Haarentfernung getroffen werden können.
Zunächst ist fraglich, ob das Heilmittelwerbegesetz bei dauerhafter Haarentfernung Anwendung
findet. Denn dieses Gesetz enthält für bestimmte Behandlungsmethoden an Menschen restriktive Werbevorgaben.
Beispielsweise ist die Verwendung von so genannten Vorher-Nachher-Bildern gemäß § 11 I Nr. 5 b HWG nicht
gestattet. Auch dürfen Behandlungen keine Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Zudem darf nicht der
Eindruck entstehen, dass ein Erfolg der Behandlung mit Sicherheit erwartet werden kann. Die Frage ist nun,
ob die dauerhafte Haarentfernung als Behandlung im menschlichen Körper in den Anwendungsbereich des
Heilmittelwerbegesetzes fällt. Dies kann grundsätzlich verneint werden, da § 1 I Nr. 2 HWG nur solche
Behandlungen erfasst, bei denen sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von
Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Menschen bezieht und die dauerhafte
Haarentfernung im Regelfall nicht der Behandlung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden dient.
Dauerhafte Haarentfernungen sind als Behandlungen im Sinne der Vorschrift nur dann erfasst, wenn
die Werbung einen Krankheitsbezug aufweist. Dies dürfte der Fall sein, wenn die Behandlungen damit beworben
werden, dass sie auch zur Therapie von krankhaftem Haarwuchs wie Hirsutismus
und Hypertrichose eingesetzt werden. Soweit hierzu keine Aussagen getroffen werden, dürfte es sich zumindest
nicht um Behandlungen im Sinne des HWG handeln.
Dann stellt sich jedoch die Frage, ob es sich bei der dauerhaften Haarentfernung um einen
"operativen plastisch-chirurgischen Eingriff" handelt. Mit dieser Begrifflichkeit will der
Gesetzgeber so genannte Schönheitsoperationen in die restriktiven Werberegelungen des HWG einbeziehen.
So versteht er unter schönheitschirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit beispielsweise
Brustvergrößerungen durch Implantate oder Fettabsaugung zur Veränderung der
Körperformen (Gesetzesbegründung zum HWG, BT-Drucksache 15/5316, S. 46). Er hält die Einbeziehung dieser
Eingriffe wegen der damit verbundenen Gesundheitsgefahren für gerechtfertigt. Verstöße gegen die
Werbevorschriften sind daher auch mit Bußgeld bedroht.
Zur Frage, ob dauerhafte Haarentfernungen ebenfalls ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des
HWG sind, hat sich der Gesetzgeber nicht geäußert. Vom reinen Wortlaut könnte auch die dauerhafte
Haarentfernung erfasst sein. Dabei lässt sich ein operativ plastisch-chirurgischer Eingriff als ein
instrumenteller Eingriff am oder im Körper des Menschen definieren, mit den Form- und
Gestaltveränderungen an den Organen oder der Körperoberfläche vorgenommen werden. Bei der dauerhaften
Haarentfernung wird im weitesten Sinne eine Gestaltung des Körpers mittels Instrumenten vorgenommen.
Allerdings ist fraglich, ob hier ein operativer Eingriff vorliegt. Unproblematisch sind Körpereingriffe mit Skalpell,
bei denen die Haut aufgeschnitten wird, operative Eingriffe im Sinne der Regelung.
Daher fallen Brustvergrößerungen und -Verkleinerungen, Fettabsaugungen,
Gesichtsstraffungen und Nasenverkleinerungen
ohne weiteres in den Anwendungsbereich. Die Unterspritzung von Gesichtsfalten mit Kollagenpräparaten dürfte
ebenfalls unter die Regelung fallen, weil auch hier ein unmittelbarer instrumenteller Eingriff in den Körper
erfolgt und zudem vor dem Hintergrund des oben genannten Urteils des OVG Münster ein erhebliches
Gefährdungspotential besteht. Somit ist auch vom Willen des Gesetzgebers her - die Werbung für
gesundheitsgefährende Eingriffe restriktiv zu regulieren - eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich zu bejahen.
Bei der dauerhaften Haarentfernung liegt jedoch zumindest bei der Laser- und Lichtbehandlung
im Gegensatz zu den vorgenannten Schönheitsverfahren kein unmittelbarer instrumenteller Eingriff
in den Körper vor. Weder erfolgt ein Hautaufschnitt mittels Skalpell noch werden Fremdstoffe in den Körper
eingeführt. Wie gezeigt ist in den seltensten Fällen bei der dauerhaften Epilation mittels Laser-
oder Lichttechnik von einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung auszugehen. Insofern lässt sich hier auch ein
deutlich geringeres Gefährdungspotential im Vergleich zu den klassischen Schönheitsoperationen ausmachen.
Der Gesetzgeber wollte nur solche Eingriffe erfassen, die mit Risiken verbunden sind, welche zu erheblichen
Gesundheitsschäden führen können. Somit widerspricht es auch dem Sinn und Zweck der Regelung, dauerhafte
Haarentfernungen als operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG zu werten.
Im Ergebnis liegt also die dauerhafte Haarentfernung nicht im Anwendungsbereich des HWG, sofern
sie nicht damit beworben wird, Krankheiten wir Hirsutismus oder Hypotrihose zu behandeln oder zu heilen.
Mangels einschlägigen spezial gesetzlichen Vorschriften findet daher das allgemeine Wettbewerbsrecht
in Form der §§ 3,5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Anwendung. Hiernach sind irreführende
Werbeangaben verboten. Eine Irreführung kann beispielsweise darin liegen, dass Wirkweisen versprochen werden,
die mit einer Behandlung nicht zu erreichen sind. Da wie gezeigt bei allen Behandlungsmethoden der dauerhaften
Haarentfernung eine endgültige Haarentfernung, dass heißt ein Ausschluss des Nachwachsens von
Haaren, nicht wissenschaftlich erwiesen ist, sind diesbezügliche Werbeaussagen, die sich auf
jeden Kunden beziehen, als irreführend anzusehen. Das Gleiche dürfte gelten für Zusagen, die sich auf
einen bestimmten Zeitraum des Nicht-Nachwachsens beziehen. Wird beispielsweise die Behandlung damit
ausgelobt, dass Haare an der behandelten Körperstelle für fünf Jahre nicht nachwachsen, so muss eben genau
diese Aussage für jeden, der sich der Behandlung unterzieht, zutreffen. Dies dürfte in den seltensten
Fällen der Fall sein, weil zum einen nur bestimmte Haare dauerhaft entfernt werden können und zum anderen
die Effektivität der Behandlung von der körperlichen Beschaffenheit des Einzelnen abhängt.
Die Verwendung des Begriffs "dauerhaft" dürfte allerdings für sich allein nicht irreführend sein, weil dauerhaft
auch aus Sicht des objektiven Betrachters nicht mit "endgültig" gleichgesetzt werden kann. Bestimmte Zeiträume,
bei denen man eine "Dauerhaftigkeit" annehmen kann, existieren nicht. Auch Gerichtsentscheidungen sind,
soweit ersichtlich, hierzu noch nicht ergangen. Man muss jedoch davon ausgehen, dass von einer Dauerhaftigkeit
nur die Rede sein kann, wenn Haare über einen Zeitraum von mehreren Monaten nicht nachwachsen.
Quelle:
Dr. Florian Meyer - Rechtsanwalt
Franz-Joseph-Straße 48 - D-80801 München
Tel: 089 24 29 07 50
meyer@juravendis.de
www.juravendis.de
|
|
|