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Rechtslage - Dauerhafte Haarentfernung
Dauerhafte Haarentfernung - Haftungsfragen
Im Rahmen der Haftung sind zwei Szenarien denkbar:
Zum einen verlangt der Kunde sein Geld zurück, weil ihm nach längerer Zeit auffällt, dass die Haare doch wieder
wachsen. Zum anderen stellt der Kunde Ansprüche, weil ihm entweder durch die Behandlung selbst
Gesundheitsschäden entstanden sind oder er sich darauf beruft, dass die Behandlung zu
gesundheitsbeeinträchtigenden Folgewirkungen geführt hat.
1. Nachwachsende Haare als Mangel?
Ob der Kunde bei nachwachsenden Haaren sein Geld zurückverlangen kann, hängt zunächst
davon ab, um was für einen Vertrag es sich rechtlich bei der dauerhaften Haarentfernung handelt.
In Betracht kommen hier der Dienstvertrag und der Werkvertrag. Die beiden Vertragstypen unterscheiden sich darin,
dass beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg vom Leistungserbringer geschuldet wird, was beim Dienstvertrag nicht
der Fall ist. Für diesen Erfolg der Werkleistung will der Leistungserbringer dann einstehen. Bei Verträgen
zwischen einem Arzt und seinen Patienten geht die herrschende Rechtsprechung von einem Dienstvertrag und
nicht von einem Werkvertrag aus (Palandt, Einf. v. § 611 Rdnr. 18 m.w.N.). Auch wenn der Arztvertrag eine
kosmetische Operation zum Gegenstand hat, ist er regelmäßig ein Dienstvertrag (vgl. OLG Celle,
NdsRpfl 1985, 234, 236; OLG Zweibrücken, NJW 1983, 2094; a.A. Soergel/Teichmann, BGB, vor § 631, Rdnr. 39).
Die Einstufung als Dienstvertrag lässt sich dadurch begründen, dass der Arzt ohne Rücksicht auf die Indikation
eines Eingriffs den Erfolg einer Operation am lebenden Organismus nicht garantieren kann. Zudem fordert die
vom Vertrauen geprägte Beziehung zwischen Arzt und Patient das beiderseitige außerordentliche Kündigungsrecht
des Dienstvertrages nach § 627 BGB.
Diese Erwägungen lassen sich auch auf die dauerhafte Haarentfernung übertragen. Wie gezeigt,
besteht bei keiner der genannten Behandlungsmethoden die Sicherheit, dass Haare beim Kunden für immer
wegbleiben oder zumindest für einen bestimmten Zeitraum nicht nachwachsen. Vor diesem Hintergrund kann auch
die Kosmetikbehandlung einen Erfolg nicht garantieren. Etwas anderes wird nur dann gelten,
wenn in der Werbung ein bestimmter Erfolg garantiert wird. Denn damit bringt der Werbende zum Ausdruck,
dass er für ein bestimmtes Ergebnis rechtlich einstehen will. Im konkreten Fall würde dies zu einer
Qualifizierung als Werkvertrag führen, so dass die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte wie Minderung
oder Rückgängigmachung (vgl. § 634 BGB) bestehen würden. Zudem wäre mit der Zusage eines bestimmten Zeitraums
des Nicht-Nachwachsens eine Garantie verbunden, die gemäß §§ 634 Nr. 4, 280, 276 BGB auch
Schadensersatzansprüche auslösen könnte.
Werden solche Zusagen allerdings nicht getroffen und ist nur von einer dauerhaften Haarentfernung die
Rede, so ist von einem Dienstvertrag auszugehen. Funktioniert das Verfahren also bei einem Kunden nicht,
so kann dieser daraus keine Rechte gegenüber dem Behandelnden geltend machen.
2. Haftung bei fehlerhafter Behandlung
Unterlaufen dem Behandelnden bei der Behandlung Fehler, beispielsweise durch die falsche Anwendung des
Lasers oder Lichtgeräts, so kann ohne weiteres eine Schadensersatzpflicht
aufgrund vertraglicher oder deliktischer Haftung entstehen. Das Gleiche gilt, wenn gesundheitliche Folgeschäden
wie Verbrennungen oder dauerhafte Pigmentstörungen in Folge der fehlerhaften
Behandlung auftreten. Treten gesundheitliche Schäden auf, ist entscheidend, wen die Beweislast im Falle
einer gerichtlichen Auseinandersetzung insbesondere hinsichtlich der Ursächlichkeit zwischen fehlerhafter
Behandlung und Gesundheitsschaden trifft. Bei der Arzthaftung gibt es bestimmte Beweiserleichterungen
und -umkehrungen zu Gunsten des Patienten (vgl. Palandt, § 823 Rdnr. 169 ff.). Die Beweislastverteilung gilt
grundsätzlich nur bei ärztlichen Behandlungen, so dass eine Übertragbarkeit auf rein kosmetische
Behandlungen wie die dauerhafte Haarentfernung nicht ohne weiteres bejaht werden kann. Lediglich für die
grobe Verletzung von allgemeinen Berufs- und Sorgfaltspflichten kann im Bezug auf die Ursächlichkeit eine
Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr gerechtfertigt sein (vgl. BGH NJW 1971, 241). Die objektiv
fehlerhafte Behandlung, den Gesundheitsschaden und den Ursachenzusammenhang zwischen fehlerhafter Behandlung
und Gesundheitsschaden hat somit grundsätzlich der Kunde zu beweisen. Hinsichtlich des Verschuldens bei
einer fehlerhaften Behandlung tritt in jedem Fall vertragsrechtlich eine Beweislastumkehr zu Gunsten des
Kunden gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ein. Steht also eine fehlerhafte Behandlung durch den Behandelnden
fest, muss er beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Quelle:
Dr. Florian Meyer - Rechtsanwalt
Franz-Joseph-Straße 48 - D-80801 München
Tel: 089 24 29 07 50
meyer@juravendis.de
www.juravendis.de
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