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Rechtslage - Dauerhafte Haarentfernung: Vorher / Nachherbilder
Dauerhafte Haarentfernung - Vorher / Nachherbilder
Vorher-Nachher-Bilder in der Kosmetikwerbung
Der Einsatz von Vorher-Nachher-Bildern erfreut sich auch in der Werbung für Kosmetika (und im Bereich dauerhafte Haarentfernung) (in der Sprache des Gesetzgebers: kosmetische Mittel) großer Beliebtheit.
Oft wird dabei allerdings nicht beachtet, dass das deutsche Recht manchen Stolperstein für die Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern bereit hält. Nachfolgend soll ein kurzer Einstieg in diese Problematik gegeben werden.
Das Kosmetikrecht im engeren Sinne enthält keine Definition von Vorher-Nachher-Bildern; erst recht findet sich kein ausdrückliches Verbot solcher Werbepraktiken. Allerdings ist es nach dem Heilmittelwerbegesetz verboten, außerhalb der Fachkreise mit der bildlichen Darstellung bestimmter Mittel (und im Bereich dauerhafte Haarentfernung) durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung zu werben.
Mit der Formulierung "vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung" ist gemeint, was gemein hin als Vorher-Nachher-Bilder bezeichnet wird. Sinn dieses Verbotes ist es, den Laien vor unsachlichen, suggestiven Beeinflussungen zu schützen und damit einer Irreführung entgegen zu wirken. Die Gefahr der Irreführung ist nach Ansicht des Gesetzgebers bei Vorher-Nachher-Bildern besonders groß, (und im Bereich dauerhafte Haarentfernung) da nicht selten die abgebildete Person "vorher" in einem besonders schlechten und "nachher" in einem besonders guten Zustand dargestellt wird und es außerdem in der Regel schwierig zu überprüfen ist, ob die dargestellte Verbesserung des Zustands ausschließlich auf das beworbene Mittel zurückzuführen ist, oder nicht auch andere Faktoren eine Rolle spielen.
Was dieses Werbeverbot mit Vorher-Nachher-Bildern anbelangt, wird vielfach übersehen, dass das Heilmittelwerbegesetz nicht nur für Arzneimittel gilt, sondern durchaus auch auf die Werbung für Kosmetika (und im Bereich dauerhafte Haarentfernung) anwendbar sein kann. Nämlich dann, wenn sich eine Werbeaussage für kosmetische Mittel auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bezieht.
Kosmetikwerbung wird also vom Heilmittelwerbegesetz erfasst, sofern sie einen bestimmten Krankheitsbezug aufweist. Dabei kann es gerade im Bereich der dermatologischen Kosmetik häufig zweifelhaft sein, ob bestimmte unschöne Erscheinungen, gegen die das Kosmetikum (und im Bereich dauerhafte Haarentfernung) angewendet werden soll, lediglich kosmetisch störend oder aber schon krankhaft sind. Aus den unzähligen denkbaren Beispielsfällen seien hier etwa Cellulite, Akne, Besenreiser, Couperose oder auch schwere Beine (und im Bereich dauerhafte Haarentfernung) genannt.
Die Vertreiber von Kosmetika, die im weitesten Sinn einen Krankheitsbezug aufweisen könnten, sollten daher besonders sorgfältig prüfen, ob in ihrem Fall eine Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern rechtlich zulässig ist. Beispiele für solche grenzwertigen Vorher-Nachher-Bilder, die von der Rechtsprechung für unzulässig gehalten wurden, sind die Abbildung eines Männerkopfes ohne Haar vor und mit vollem Haarwuchs nach der Anwendung eines Haarwuchsmittels oder einer Haarverpflanzung (so z.B. das Oberlandesgericht München und die Landgerichte Nürnberg-Fürth, Hagen und Hamburg) oder die Abbildung einer unter Cellulite leidenden Frau vor und nach der Anwendung eines Präparats (so das Landgericht Hamburg).
Aber auch darüber hinaus, das heißt falls ein Krankheitsbezug nicht gegeben ist, kann im Einzelfall die Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern in der Kosmetikwerbung unzulässig sein.
In Betracht kommt hier insbesondere das allgemeine kosmetikrechtliche (und im Bereich dauerhafte Haarentfernung) Irreführungsverbot, wonach eine Irreführung u. a. dann vorliegt, wenn in der Werbung fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.
Ausreichend ist dabei, wenn der Verbraucher den Eindruck gewinnen kann, dass mit der Anwendung des Kosmetikums eine gewisse Erfolgsgarantie verbunden ist. Der Eindruck einer solchen Erfolgsgarantie kann dabei insbesondere durch die plakative Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern vermittelt werden. Es kommt hier allerdings immer auf die genau Darstellung der Werbung im Einzelfall an.
Außerdem greift ein Verbot von Vorher-Nachher-Bildern in dieser Konstellation nur dann, wenn der Eindruck einer Erfolgsgarantie fälschlich vermittelt wird. Lässt sich nachweisen, dass der ausgelobte Erfolg bei Anwendung des Kosmetikums tatsächlich mit Sicherheit erwartet werden kann, scheidet eine Irreführung insoweit aus. Ein solcher Nachweis wird sich allerdings selten führen lassen.
Insgesamt ist damit auch außerhalb der krankheitsbezogenen Werbung für Kosmetika Vorsicht geboten, (und im Bereich dauerhafte Haarentfernung) was den Einsatz von Vorher-Nachher-Bildern in der Kosmetikwerbung anbelangt. Wer sich als Kosmetikunternehmer bei dem Drahtseilakt der "richtigen" Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern einen Fehltritt erlaubt, riskiert empfindliche Sanktionen.
Dies betrifft nicht nur eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit, sondern insbesondere auch kostspielige wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen mit Konkurrenten oder Wettbewerbsverbänden.
Rechtsanwalt Thomas Bruggmann, LL.M.
GRAEFE RECHTSANWÄLTE
Nymphenburger Str. 70
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TEL.: 089-455056-0
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