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Rechtslage - Dauerhafte Haarentfernung mit einer Blitzlampe (IPL-Technologie) durch medizinische Laien
Dauerhafte Haarentfernung mit der IPL/Blitzlampe Technologie
Vollzug des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes – GDVG
· Art. 12 Abs. 1 GDVG: Maßnahmen bei unerlaubter Ausübung der Heilkunde
Vollzug des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
– Heilpraktikergesetz (HeilprG)
· § 1 Abs. 1 HeilprG: Heilkundliche Tätigkeit – Erlaubnisvorbehalt
Anwendung von hochenergetischen Blitzlampen zur dauerhaften Haarentfernung durch medizinische Laien!
Das Referat für Gesundheit und Umwelt, Sachgebiet Umwelthygiene/-medizin (RGU-GS 21),
welches unter anderem für die Überprüfung von Verstößen gegen das Heilpraktikergesetz
(HeilprG) in Betrieben der Gesundheits- und Schönheitspflege im Bereich der Landeshauptstadt
München zuständig ist, nimmt zu Ihrer telefonischen Anfrage zur Photoepilation unter
Anwendung hochenergetischer Blitzlampen durch medizinische Laien wie folgt Stellung:
Nach Auffassung des RGU-GS 21 ist die Anwendung von hochenergetischen Blitzlampen
(IPL-Technologie) durch nicht medizinisches Personal aus nachgenannten Gründen als unerlaubte
Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes (§1 Abs.1 HeilprG) zu
werten:
In der aktuellen Rechtsprechung wird für die Definition der Ausübung der Heilkunde am Menschen
vor allem darauf abgestellt, ob die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische
Fachkenntnisse voraussetzt und die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann.
Diese in der Rechtsprechung für die Beurteilung / Einwertung einer heilkundlichen Tätigkeit
herangezogenen Kriterien sind nach Auffassung des RGU auch für die
hochenergetischer Blitzlampen durch medizinische Laien zutreffend.
In der Einschätzung der Gefährlichkeit der Methode stützt sich das RGU u. a. auf entsprechende
Ausführungen von Experten und die Bewertungen der Problematik durch andere
(Fach-)Behörden. Demnach kann der Einsatz der IPL-Technologie für grenzwertige oder falsche
Indikationen (meist durch medizinische Laien) nach Auffassung der Fachleute nicht nur
zu einem schlechten ästhetischen Resultat führen, sondern auch schwerwiegende gesundheitliche
Folgen haben.
Das Gefährdungspotential der IPL-Technologie unterstreichen Stellungnahmen von Experten
und Fachbehörden, die übereinstimmend die Gefährlichkeit der Geräte (insbesondere auch
deren – im Vergleich zu Lasern – deutlich geringere therapeutische Breite) bestätigen und vor
unsachgemäßem Umgang mit der Technologie / vor der Anwendung von hochenergetischen
Blitzlampen durch medizinische Laien warnen.
In den unterschiedlichen Positionspapieren der Fachgesellschaften findet sich die Forderung
einer Behandlung mit IPL-Technologie nur durch ausgebildetes Fachpersonal unter Supervision
eines Arztes sowie ärztliche Nachbetreuung, um die Gefahr teilweise irreversibler Nebenwirkungen
zu minimieren.
(S. u. a. Publikationen der Deutschen Dermatologischen Lasergesellschaft [DDL], Präsident
Dr. med. W. Kimmig [kimmig@ddl.de])
Die Auffassung des RGU bezüglich der Gefährdungseinschätzung und der heilpraktikerrechtlichen
Einwertung der Anwendung der IPL-Technologie durch medizinische Laien wird in vollem
Umfang von der Regierung von Oberbayern (ROB) als dessen Fachaufsichtsbehörde gestützt.
Gemäß dieser Einschätzung stellt die Anwendung der IPL- oder Blitzlampen-Technologie
durch nicht medizinisches Personal Ausübung der Heilkunde dar.
Einschlägige Rechtsurteile in o.a. Zusammenhang bzw. eine abschließende, von RGU-GS 21
eingeforderte rechtliche Einwertung übergeordneter Fachbehörden stehen hierzu jedoch noch
aus, daher wird die Kreisverwaltungsbehörde bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes
von weitergehenden Maßnahmen (z.B. Untersagung der Anwendung der Blitzlampen) Abstand
nehmen.
Unabhängig von der rechtlichen Einwertung des Einsatzes hochenergetischer Blitzlampen
durch medizinische Laien ist aus Sicht des RGU-GS 21 bei der Anwendung der IPLTechnologie
jedoch die Einhaltung nachstehender Vorgaben / Anforderungen für den vorbeugenden
Gesundheitsschutz (Reduktion von Anwendungsrisiken und Kundengefährdungen)
unabdingbar:
- Ordnungsgemäße / dokumentierte Einweisung der Betreiber / Anwender der Geräte in
deren sachgerechte Handhabung
- Kenntnisse über Inhalt von Gebrauchsanweisung, sicherheitsbezogenen Informationen
und Instandhaltungshinweisen sowie Beachtung derselben; Vorhalten von für den Anwender
jederzeit zugänglichen Gebrauchsanweisungen und Hinweisen
- Durchführung regelmäßiger Wartungen / sicherheitstechnischer Kontrollen der Geräte
einschließlich derer geeigneten Dokumentation
- Sorgfältige Aufklärung der Kunden über unvermeidbare Nebenwirkungen, über Komplikationen
und Kontraindikationen beim Einsatz der IPL-Technologie
- In Zweifelsfällen Einsatz der IPL-Technologie erst nach Ausschluß möglicher Anwendungs-
Kontraindikationen bei einem Facharzt für Dermatologie
Vorsorglich weist das RGU-GS 21 darauf hin, dass – unabhängig von o. a. fachlichen Empfehlungen
– selbstverständlich die eigenverantwortliche zivilrechtliche und strafrechtliche Verschuldungshaftung
des Betreibers / Anwenders zum Tragen kommt, wenn als Folge einer
nicht sachgerechten / fehlerhaften Anwendung der IPL-Technologie (Gesundheits-)Schäden
am Kunden entstehen.
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